KMU Zeitkompass

Reform des Arbeitszeitgesetzes: Stand der elektronischen Zeiterfassung

Zuletzt aktualisiert: · Stand der Angaben: Oktober 2026 · Von Patrick Schmid

Zur Reform des Arbeitszeitgesetzes liegt bisher nur ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 18. Juni 2026 vor (Entwurf, kein geltendes Recht). Er sieht eine elektronische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit am Tag der Arbeitsleistung vor. Bis zu einem Gesetzesbeschluss gilt weiterhin die Pflicht aus dem BAG-Beschluss von 2022 – in beliebiger Form, also auch auf Papier.

Wie ist der aktuelle Stand?

Entwurf – kein geltendes Recht. Die Reform des Arbeitszeitgesetzes ist bislang nur ein Referentenentwurf (Stand: Oktober 2026). Inhalte und Fristen können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Bekannt ist ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 18. Juni 2026. Nach den uns vorliegenden Berichten gibt es bislang keinen Kabinettsbeschluss und kein abgeschlossenes Verfahren im Bundestag (Stand: Oktober 2026). Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich das ändert.

Was sieht der Entwurf zur Zeiterfassung vor?

  • Der Arbeitgeber soll Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzeichnen.
  • Die Nachweise sollen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
  • Vertragliche Modelle wie Vertrauensarbeitszeit sollen weiterhin möglich bleiben.

Quelle: Referentenentwurf des BMAS (PDF, veröffentlicht von Politico); Berichterstattung: tagesschau.de: Entwurf für Arbeitszeitgesetz.

Gibt es Ausnahmen für kleine Betriebe?

Berichten zufolge sieht der Entwurf vor, dass Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten dauerhaft nicht elektronisch aufzeichnen müssen, sowie gestaffelte Übergangsfristen nach Betriebsgröße. Wichtig: Diese Ausnahme beträfe nur die elektronische Form – die Pflicht zur Erfassung selbst bliebe bestehen. Die Details haben wir noch nicht vollständig am Entwurfstext verifiziert; sie können sich im Verfahren ändern.

Was sollten KMU jetzt tun?

  1. Die bestehende Pflicht erfüllen: Beginn und Ende der Arbeitszeit erfassen (Arbeitszeiterfassungspflicht).
  2. Bei neuer Software darauf achten, dass sie elektronisch und tagesaktuell erfasst – dann sind Sie für eine mögliche Reform vorbereitet.
  3. Den Gesetzgebungsprozess beobachten statt vorschnell teure Hardware zu kaufen.

Passende Tools: Zeiterfassungssoftware im Vergleich.

Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Häufige Fragen

Was ändert sich mit der Reform des Arbeitszeitgesetzes bei der Zeiterfassung?
Zur Reform des Arbeitszeitgesetzes liegt bisher nur ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 18. Juni 2026 vor (Entwurf, kein geltendes Recht). Er sieht eine elektronische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit am Tag der Arbeitsleistung vor. Bis zu einem Gesetzesbeschluss gilt die bestehende Pflicht in beliebiger Form.
Ist die elektronische Zeiterfassung schon Pflicht?
Nein. Eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung steht bisher nur im Referentenentwurf; nach geltendem Recht ist die Form frei.