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BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) einfach erklärt

Zuletzt aktualisiert: · Stand der Angaben: Oktober 2026 · Von Patrick Schmid

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Laut BAG muss die Erfassung nicht zwingend elektronisch erfolgen; der Betriebsrat hat kein Initiativrecht, ein elektronisches System über die Einigungsstelle zu erzwingen. Der Beschluss gilt seitdem als Grundlage der allgemeinen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Betriebsrat einer stationären Wohneinrichtung wollte die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems über die Einigungsstelle durchsetzen und berief sich auf ein Initiativrecht nach § 87 BetrVG. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab ihm recht (7 TaBV 79/20); das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf.

Was hat das BAG entschieden?

  1. Erfassungspflicht: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen (Leitsatz 1).
  2. Kein Initiativrecht: Weil die Pflicht bereits gesetzlich besteht, kann der Betriebsrat die Einführung eines elektronischen Systems nicht über die Einigungsstelle erzwingen (Leitsatz 2). Bei der Ausgestaltung des Systems kann er weiterhin mitbestimmen.
  3. Form: Die Erfassung muss nicht ausnahmslos elektronisch erfolgen; das BAG verweist dazu auf das EuGH-Urteil C-55/18.

Warum stützt sich das BAG auf das Arbeitsschutzgesetz?

Deutschland hatte das EuGH-Urteil von 2019 nicht ausdrücklich umgesetzt. Das BAG legte deshalb § 3 ArbSchG – die Pflicht, für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes zu sorgen – im Licht der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und des EuGH-Urteils aus. Mehr zum Urteil: EuGH C-55/18 („Stechuhr-Urteil“).

Was bedeutet der Beschluss für kleine Unternehmen?

Die Pflicht gilt nach geltendem Recht unabhängig von der Betriebsgröße; eine Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es derzeit nicht. Kleine Betriebe brauchen also ein System – das kann eine einfache Software, eine App oder auch eine sorgfältig geführte Tabelle sein. Passende Tools: Zeiterfassungssoftware im Vergleich.

Quellen

Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Häufige Fragen

Was hat das BAG am 13.9.2022 zur Zeiterfassung entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Laut BAG muss die Erfassung nicht zwingend elektronisch erfolgen; der Betriebsrat hat kein Initiativrecht, ein elektronisches System über die Einigungsstelle zu erzwingen.
Muss die Zeiterfassung nach dem BAG-Beschluss elektronisch sein?
Nein. Laut BAG muss die Erfassung nicht zwingend elektronisch erfolgen.