Arbeitszeiterfassungspflicht 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Ja, in Deutschland besteht eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Die Pflicht gilt nach geltendem Recht unabhängig von der Betriebsgröße; eine Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es derzeit nicht. Die Form ist nach geltendem Recht frei: Papier, Excel, App oder Terminal sind zulässig, solange das System Beginn und Ende verlässlich festhält.
Woraus ergibt sich die Pflicht zur Zeiterfassung?
Der EuGH hat am 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/18 (CCOO / Deutsche Bank SAE) entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers gemessen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen.
Das BAG leitet die Pflicht aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 3 ArbSchG ab – nicht aus dem Arbeitszeitgesetz. Details: BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 erklärt und EuGH-Urteil C-55/18 erklärt.
Gilt die Pflicht auch für kleine Betriebe?
Die Pflicht gilt nach geltendem Recht unabhängig von der Betriebsgröße; eine Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es derzeit nicht. Auch ein Betrieb mit fünf Beschäftigten muss die Arbeitszeit erfassen. Eine Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten ist lediglich in einem Referentenentwurf vorgesehen – und betrifft dort nur die elektronische Form, nicht die Erfassung an sich. Siehe Reform des Arbeitszeitgesetzes (Entwurf).
Muss die Zeiterfassung elektronisch sein – oder reichen Excel und Papier?
Laut BAG muss die Erfassung nicht zwingend elektronisch erfolgen; der Betriebsrat hat kein Initiativrecht, ein elektronisches System über die Einigungsstelle zu erzwingen. Nach geltendem Recht sind deshalb auch Stundenzettel oder Excel-Tabellen zulässig, wenn sie Beginn, Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit vollständig und nachvollziehbar dokumentieren. Software erleichtert vor allem Auswertung, Überstundenkonten und Lohnexport. Kostenlose Varianten: kostenlose Zeiterfassung.
Was muss genau erfasst werden?
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (und damit die Dauer) – BAG 1 ABR 22/21
- Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich – § 16 ArbZG Abs. 2
- In MiLoG-Branchen und für Minijobber: Beginn, Ende und Dauer innerhalb von sieben Tagen – § 17 MiLoG
Ist Vertrauensarbeitszeit noch erlaubt?
Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich – die Arbeitszeit muss aber trotzdem erfasst werden. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit weiterhin frei einteilen; der Arbeitgeber muss jedoch ein System bereitstellen, mit dem die Zeiten festgehalten werden. Die Erfassung darf an Beschäftigte delegiert werden – verantwortlich bleibt der Arbeitgeber.
Wie lange müssen Arbeitszeitnachweise aufbewahrt werden?
Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist die Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht, aufzuzeichnen; die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für MiLoG-Aufzeichnungen gilt ebenfalls eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren (§ 17 MiLoG).
Welche Branchen haben zusätzliche Pflichten?
Nach § 17 Abs. 1 MiLoG müssen Arbeitgeber für Minijobber (§ 8 Abs. 1 SGB IV) und in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG – unter anderem Bau, Gaststätten und Beherbergung, Gebäudereinigung sowie Spedition und Logistik – Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag aufzeichnen und mindestens zwei Jahre aufbewahren. Mehr dazu: Zeiterfassung in der Gastronomie, Zeiterfassung im Handwerk und Bau.
Was ändert die geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes?
Zur Reform des Arbeitszeitgesetzes liegt bisher nur ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 18. Juni 2026 vor (Entwurf, kein geltendes Recht). Er sieht eine elektronische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit am Tag der Arbeitsleistung vor. Zum aktuellen Stand: ArbZG-Reform: Stand der elektronischen Zeiterfassung.
Drohen Bußgelder ohne Zeiterfassung?
Für die allgemeine Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz gibt es keine pauschale Bußgeldtabelle, die wir hier verlässlich angeben können. Behörden können Anordnungen treffen; Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten nach Mindestlohngesetz und Arbeitszeitgesetz sind eigenständig bußgeldbewehrt. Konkrete Beträge nennen wir erst, wenn wir sie an der Primärquelle prüfen konnten.
Quellen
- EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 (EUR-Lex)
- EuGH-Pressemitteilung Nr. 61/19 (PDF)
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21
- Volltext des BAG-Beschlusses (PDF)
- § 3 ArbSchG, § 16 ArbZG, § 17 MiLoG, § 2a SchwarzArbG
- Referentenentwurf des BMAS (PDF, veröffentlicht von Politico)
Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Häufige Fragen
- Ist Arbeitszeiterfassung in Deutschland Pflicht?
- Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen.
- Muss ich als kleiner Betrieb mit 5 Mitarbeitern die Arbeitszeit erfassen?
- Die Pflicht gilt nach geltendem Recht unabhängig von der Betriebsgröße; eine Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es derzeit nicht.
- Reicht Excel oder Papier für die Zeiterfassung?
- Laut BAG muss die Erfassung nicht zwingend elektronisch erfolgen; der Betriebsrat hat kein Initiativrecht, ein elektronisches System über die Einigungsstelle zu erzwingen. Papier oder Excel sind daher nach geltendem Recht zulässig, wenn Beginn, Ende und Dauer vollständig dokumentiert werden.
- Ist Vertrauensarbeitszeit nach dem BAG-Urteil noch erlaubt?
- Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich – die Arbeitszeit muss aber trotzdem erfasst werden.
- Wie lange muss ich Arbeitszeitnachweise aufbewahren?
- Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist die Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht, aufzuzeichnen; die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.